Geschichte
Der JGV Olpe e.V. wurde am 12. Februar 1955 von damals 19 Jagdgebrauchshundefreunden in Altenhundem gegründet. Sie wählten Karl Hornberger zu ihrem 1. Vorsitzenden. Ein wichtiges Ziel war schon damals die Durchführung von Hundeführerlehrgängen und Prüfungen. Schon 1958 konnte der Verein die erste Gebrauchsprüfung durchführen, die von 10 Gespannen erfolgreich bestanden wurde. Ab 1961 wurden auch Verbandsgebrauchsprüfungen ausgerichtet.
Vornehmlich auf Initiative unseres heutigen Ehrenvorsitzenden Helmut Huckestein wurden ab den 70er Jahren auch die Verbandsjugend- und Herbstzuchtprüfung durchgeführt, die heute zu dem jährlichen Veranstaltungsprogramm des Vereins gehören.
Neben 8 weiteren Jagdgebrauchshundevereinen ist der JGV Ope Mitglied der "Bergischen Arbeitsgemeinschaft Schweiß". Diese führt jährlich einen Vorbereitungslehrgang, sowie die bundesweit anerkannte "Verbandsschweißprüfung Bergisches Land" durch.
Heute hat der JGV Ope e.V. ca. 340 Mitglieder und einige Verbandsrichter in seinen Reihen.
Organisation
Der JGV Ope ist Mitglied im Jagdgebrauchshundeverband e.V. (JGHV) der Bundesrepublik Deutschland. Der JGV Ope und seine Mitglieder erkennen die Satzung, Disziplinar- und Verbandsgerichtsordnung des Jagdgebrauchshundeverbandes (JGHV) an.
Der geschäftsführenden Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Unterstützt wird der geschäftsführenden Vorstand von dem erweiterten Vorstand, der weitere sechs Personen umfasst.
Zweck des Vereins
Der Zweck des JGV Ope e.V. besteht darin, Jagdhundeprüfungen nach den Prüfungsordnungen und Weisungen des Jagdgebrauchshundeverbandes durchzuführen und das Jagdgebrauchshundewesen durch Vorführungen und Begutachtungen von Jagdhunden sowie durch Vorträge und Aussprachen in Versammlungen und durch Belehrungen über die Aufzucht, die Krankheiten, die Abrichtung und die Führung des Jagdgebrauchshundes zu fördern.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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